Elitäre wissenschaftliche Gepflogenheiten
Das Aachener Verwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht
- 29. Januar (Mittwoch)
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (VwG) Aachen. Der RWTH-Justiziar Liebers erscheint in Begleitung eines Journalisten. Rechtsanwalt G. und Sukke als Kläger sind anwesend. Allein: Die beklagte Fakultät und Prof. Fokke lassen sich nicht blicken.
- 30. Januar (Donnerstag)
table test Bereits am Tag nach der Verhandlung und ohne das Gerichtsurteil abzuwarten, berichten die Aachener Nachrichten [19]. Der Artikel vermittelt offenkundig nur teilweise die tatsächlichen Ereignisse und komplexen Zusammenhänge. Der Coup, nämlich die Beratertätigkeit des Dekans, entging der Zeitung vollkommen. Stattdessen hat der Aachener Turbo-Reporter noch Schmeichelhaftes zu vermelden: Es handele sich bei dem [inzwischen 37-jährigen] Kläger um einen „jungen Elektrotechniker“. Na bitte!
- 31. Januar (Freitag)
Schriftlich übermittelt Rechtsanwalt G. an Sukke eine Zusammenfassung der Gerichtsverhandlung. Danach ist festzuhalten, „daß das Gericht nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung und zuvor erfolgtem Vortrag des Berichterstatters seine rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Klage angegriffenen Entscheidung der Fakultät für Elektrotechnik [] darlegte. Das Gericht begründete seine rechtlichen Zweifel maßgeblich mit dem Gutachten des Prof. Risken, Ulm, der zu dem ihm erteilten Gutachterauftrag selber bemerkt hat, daß er sich hinsichtlich einer Begutachtung nur auf die Teile 3 und 4 der Arbeit beschränken könne. Das Gericht erachtete diese Selbstbeschränkung des Gutachters Risken auf eine Bewertung der Teile 3 und 4 der Arbeit und die Akzeptanz dieser Beschränkung durch den Gutachterausschuß als Verfahrensfehler, woraus das Gericht auf eine Rechtsfehlerhaftigkeit des mit der Klage angegriffenen Bescheides schließt. Die Kammer hat die rechtlichen Zweifel übereinstimmend dargelegt, so daß daraus geschlossen werden konnte, daß die drei Berufsrichter der Kammer sich soweit einig waren.“
Weiter schreibt Rechtsanwalt G.: „Ich habe Herrn Liebers gegenüber meine Anregung aus der mündlichen Verhandlung wiederholt, daß man auch trotz eines vorliegenden gerichtlichen Urteils eine einvernehmliche Lösung dergestalt suchen sollte, daß die Parteien sich gemeinsam auf einen neu zu benennenden Gutachter verständigen, der die Arbeit neuerlich beurteilt. Herr Liebers schien diesem Vorschlag nicht abgeneigt gegenüberzustehen. Er führte mir gegenüber an, daß er sich in diesem Sinne der Fakultät gegenüber verwenden wolle.“
Ergänzend sei angemerkt, dass auch Prof. H. Esser sich in seinem Gutachten nur mit den Teilen 3 und 4 der Arbeit befasst, ohne dass er allerdings diese Einschränkung in seinem Gutachten explizit zum Ausdruck bringt. Damit wird nur das Gutachten des externen Prof. Risken (Ulm) durch das Aachener Gericht als Ursache der Rechtsfehlerhaftigkeit festgestellt.
Die Verkündung der Entscheidung wird vom Gericht anberaumt auf den 19. Februar, 9.00 Uhr. Die Entscheidung soll von Rechtsanwalt G. telefonisch beim Gericht abgefragt werden.
- 20. Februar (Mittwoch)
Am Tag nach der Entscheidungsverkündung durch das Verwaltungsgericht erscheint ebenfalls in der Aachener Zeitung [1] ein dreispaltiger, um den Sachverhalt bemühter aber, aufgrund der Komplexität des Falls, nur teilweise korrekter Artikel mit der Schlagzeile:
- 21. Februar (Donnerstag)
Rechtsanwalt G. übermittelt an Sukke das telefonisch am Verwaltungsgericht erfragte Urteil vom 19. Februar (Aktenzeichen 5 K 1754/89):
„Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides [] und des Widerspruchsbescheides [] verpflichtet, über die Dissertation des Klägers aufgrund seines Promotionsgesuches [] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.“ Und weiter: „das Ergebnis des Promotionsverfahrens erscheint danach noch offen.“
- 28. März (Donnerstag)
Rechtsanwalt G. übermittelt an Sukke das schriftliche Urteil vom 19. Februar. In Ergänzung der Ausführungen unter dem 31. Januar und 21. Februar (siehe oben) lehnt das Verwaltungsgericht Aachen den weitergehenden Antrag, die RWTH zur Annahme der Dissertation zu verpflichten, mit folgender Begründung ab:
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Doktorlotto.„Die Einschätzung und Bewertung von Prüfungsleistungen vollzieht sich inhaltlich nicht an rechtlich schematisierten Maßstäben. Ob die Leistungen eines Kandidaten oder Prüflings gut, mittelmäßig oder mangelhaft sind, bewertet der zu einem entsprechenden höchstpersönlichen Fachurteil berufene Lehrer oder Prüfer nach pädagogischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder charakteriologischen Kriterien, denen regelmäßig ein erheblicher subjektiver Einschlag anhaftet, aufgrund seiner Sach- und Fachkenntnis. An die Stelle einer absoluten Objektivität der Leistungsbeurteilung, die es im pädagogisch-wissenschaftlichen Bereich letztlich nicht geben kann, tritt die Auswahl des qualifizierten fach- und sachkundigen Prüfers, dessen Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht (sog. Beurteilungsspielraum) letztlich aus dem Vertrauensvorschuß herzuleiten ist, den seine zumeist durch eigene berufliche oder wissenschaftliche Leistungen nachgewiesene Qualifikation rechtfertigt. Daraus folgt die rechtliche Kompetenz des Prüfers, im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums über die Qualität der Prüfungsleistungen letztverbindlich zu befinden.“ Unter weiter stellt das Gericht fest: „Das höchstpersönliche Fachurteil des Prüfers kann nicht schon deshalb fehlerhaft sein, weil andere Prüfer oder gar das Gericht ein abweichendes höchstpersönliches Fachurteil abgeben, das dem Betroffenen vernünftiger, richtiger und günstiger erscheint.“ Mit dieser richterlichen Feststellung ist es demnach vollkommen unerheblich, ob andere Prüfer „oder gar das Gericht selbst“! bei Würdigung der tatsächlichen Sachverhalte zu einem abweichendes Urteil gelangen und eine Arbeit als annahmefähig einschätzen. Der Willkür sind also Tür und Tor geöffnet.
Das Aachener Verwaltungsgericht äußert sich überhaupt nicht zu der Tatsache, dass dieselben Resultate, die Prof. Fokke im Zuge der Dissertation ablehnt, von ihm selbst im Rahmen seiner eigenen Interessen publiziert und anderwärtig genutzt wurden (Veröffentlichungen; Abschlussbericht zur DFG; Beratertätigkeit). Das Gericht bewertet diesen eklatanten Widerspruch nicht und stellt keine Unvereinbarkeit mit dem vom Gericht bemühten „Bewertungsspielraum“ oder etwa dem „Vertrauensvorschuss“ fest, aus dem die Richter die rechtliche Kompetenz des Prüfers ableiten. Trotz dieses eklatanten und nachgewiesenen Widerspruchs erkennt das Gericht also auch kein rechtsfehlerhaftes Ermessen (§ 40 VwfG) oder einen groben Bewertungsfehler.
Aachener VwG-Mirakel vom „höchstpersönlichen Fachurteil des Prüfers“.
Ein Vergleich: Bei einem Verkehrsflugzeug liegen aufgrund der Uneinsichtigkeit des leitenden Chefingenieurs gravierende Sicherheitsmängel vor; diese sind durch unabhängige Experten schriftlich bestätigt. Ein Gericht billigt allerdings dem Chefingenieur aufgrund seiner Position ein „höchstpersönliches Fachurteil“ und einen „Vertrauensvorschuss“ zu. Würden Sie deshalb mit dem Flugzeug reisen wollen?
- 17. April (Mittwoch)
table test Es vergehen nur drei weitere Wochen, und das Bundesverfassungsgericht (BverfG) stuft wesentliche Grundzüge des bisherigen deutschen Prüfungsrechts als verfassungswidrig ein und entscheidet in zwei Grundsatzurteilen, BverfGE 84, 34ff; 84, 59ff: „Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Dies ist ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz“ (BverfGE 84, 34 (55)). Das BverfG stellt fest,
- dass empirisch überprüfbare Sachverhalte durchaus auch gerichtlich überprüfbar sind,
- dass ein in der Literatur als richtig bezeichneter Sachverhalt zur Kenntnis genommen werden muss und darüber hinaus nicht als falsch gewertet werden darf,
- und dass der Antwortspielraum des Prüflings zu beachten ist (BverfGE 84, 55; 84, 79).
Man kann hier spekulieren, ob das VwG Aachen die Verhandlung und Verkündung seines Urteils zeitlich vor den Grundsatzurteilen des BverfG anberaumte, um hier das alte Prüfungsrecht noch anzuwenden. Der Umstand der unmittelbar bevorstehenden Entscheidungen des BverfG zum Prüfungsrecht wird auch am VwG Aachen wohl kaum unbekannt gewesen sein.
- 23. April (Dienstag)
Der Rektor der RWTH, Prof. Dr. Klaus Habetha, schreibt in einer vertraulichen Mitteilung „An alle Technischen Hochschulen und Universitäten“ in Deutschland: „Auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichtes Aachen [] Az. 5 K 1754/89 hat die Fakultät für Elektrotechnik in der Promotionsangelegenheit des Obengenannten eine erneute Entscheidung herbeizuführen, so daß das Promotionsverfahren als noch nicht abgeschlossen angesehen werden muß. Die Ihnen [] Az. 1.32 Al/Foe zugegangene Mitteilung über die nach § 7 Promotionsordnung zurückgewiesene Dissertation „[Titel]“ ist somit gegenstandslos geworden.“
- 24. April (Mittwoch)
Rechtsanwalt G. teilt Sukke schriftlich mit, dass die RWTH keine Berufung gegen das Urteil einlegen wird. Im Übrigen schreibt Herr G.: „Herr Liebers sagte mir in bezug auf den weiteren Verfahrensablauf, daß im Laufe des Sommersemesters damit zu rechnen sei, daß das Verfahren unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts wieder aufgenommen und fortgeführt werde. Es werde auch in jedem Fall dafür Sorge getragen, daß Prof. [Fokke], der aus seiner Liebers' Sicht als befangen zu erachten sei, an dem weiteren Verfahren nicht beteiligt werde.“
- 17. Mai (Freitag)
Rechtsanwalt G. schreibt an die RWTH Aachen:
„Angesichts der für unseren Mandanten doch erstaunlichen fachlichen Irrelevanz der im Zuge des bisherigen Verfahrens seitens der Fakultät für Elektrotechnik der RWTH Aachen eingeholten Gutachten, sowie der unzutreffenden Theorien und damit falschen Anleitungen des Herrn Prof. [Fokke] (vgl. hierzu auch fachliche Stellungnahme des Prof. van Kampen) bezüglich der Grundfragen der Fokker-Planck Methode (wie in der Dissertation seitens unseres Mandanten angewandt), geht [Sukke] davon aus, daß die Fakultät für Elektrotechnik im Zuge des nunmehr fortzuführenden Promotionsverfahrens zunächst die Modalitäten des Verfahrens mit ihm bzw. uns als Bevollmächtigte erörtert, vorab die Berichter bekannt gibt und [Sukke] die Gelegenheit auch zur fachlichen Erörterung mit den Berichtern eingeräumt wird. Andernfalls ist [Sukke] angesichts der in der Vergangenheit gemachten schlechten Erfahrungen an einer Fortführung des Promotionsverfahrens nicht mehr interessiert.“
- 28. Mai (Dienstag)
In Beantwortung des Schreibens von Rechtsanwalt G. stellt die RWTH Aachen fest, „daß eine Abstimmung hinsichtlich des fortzuführenden Promotionsverfahrens zwischen der Fakultät für Elektrotechnik und [Sukke] nicht zustandekommen kann. [] Aus diesem Grund scheidet auch eine fachliche Erörterung zwischen [Sukke] und den Berichtern von vornherein aus. [] Der Fachbereichsrat der Fakultät für Elektrotechnik wird nunmehr zu entscheiden haben, wen er als Gutachter entsprechend dem Urteil des VG Aachen mit der Arbeit des [Sukke] befassen wird.“
Diese Verfahrensweise an der RWTH, dass nämlich „eine fachliche Erörterung [] von vornherein ausscheidet“, steht in offensichtlichem Widerspruch zu den Grundsatzurteilen des BverfG (17. April) dh. zum Anwortspielraum des Prüflings.
- 28. Oktober (Montag)
Die RWTH (Justiziar Liebers) teilt schriftlich mit, dass die Fakultät für Elektrotechnik am 22. Oktober Prof. Dr. Hans Dieter Lüke, Institut für Nachrichtentechnik an der RWTH, also ein Mitglied der Fakultät selbst beauftragt hat, ein weiteres Gutachten zu der von Sukke eingereichten Dissertation zu erstellen.
Diese einzige und obendrein auch noch interne Benennung an der Fakultät läßt allerdings gar nichts Gutes für den Fortgang des Verfahrens erahnen aus folgenden Gründen:
- Prof. Lüke ist fachlich nicht ausgewiesen, die relevante Thematik in der Arbeit zu beurteilen. Analyse und Synthese orthogonaler und quasi-orthogonaler Signale sowie die Transformationscodierung von Bildsignalen bilden die Arbeitsgebiete des Prof. Lüke. Mit stochastischen Differentialgleichungen, geschweige denn deren mathematischer Beschreibung, ist Prof. Lüke nicht befasst und damit nicht vertraut. Hier ist also das Prinzip der Chancengleichheit verletzt, dass nämlich Gutachter bzgl. der relevanten Thematik hinreichend qualifiziert sein müssen.
- Im Zuge des Widerspruchs sowie des Klageverfahrens und unter Berücksichtigung der fachlichen Inhalte der Dissertation war es schließlich die RWTH selbst, die schriftlich die Benennung des Prof. Fokke (dessen Gutachten auch nach seiner eigenen Aussage (Teil IV, 30. August) „ein 100 prozentiger Irrtum ist“) mit der Feststellung begründet: „Eine Alternative zu Herrn Prof. [Fokke] bestand diesbezüglich nicht“ an der Fakultät (Teil IV, 21. November).
- Prof. Lüke war bereits Mitglied der Fakultät zur Zeit der Berufung von Prof. Fokke. Auch Prof. Lüke hatte die gravierenden Mängel in der Dissertation und nachfolgenden Veröffentlichungen des Prof. Fokke zu den Grundlagen der hier relevanten Methode aus der Stochastik im Rahmen des Berufungsverfahrens offenbar nicht erkannt.
Würde nämlich das Gutachten des Prof. Lüke positiv ausfallen, dann müssten die Professoren im Zuge der Abstimmung im Fachbereichsrat zur Annahme oder Ablehnung der Dissertation entweder gegen ihren Kollegen Prof. Fokke oder gegen ihren Kollegen Prof. Lüke an der eigenen Fakultät votieren. Eine solche Dissonanz ist aber vollkommen unvereinbar mit dem nach außen zu demonstrierenden Fakultätskonsens, dem die Dissertation deshalb geopfert werden muss und wobei man sich auf ein angeblich höchstpersönliches Fachurteil beruft und deshalb „sich auf eine fachliche Diskussion nicht einläßt“: Was hier nicht sein darf, das kann nicht sein.Es wäre also völlig abwegig anzunehmen, Prof. Lüke sei mit seinem Gutachten fachlich in der Lage, irgendeinen substanziierten Nachweis zu führen, dass die in der Dissertation angewandte mathematische Methode der international ausgewiesenen Experten A. Friedman, Stochastic Differential Equations and Applications, Vol. 2, Academic Press; Kifer; Ludwig; Schuss; M.I. Freidlin, A.D. Wentzell, Random Perturbations of Dynamical Systems, Springer-Verlag, inhaltlich falsch sei.
Dennoch ist davon auszugehen, dass ein weiteres pro forma negatives aber inhaltlich unbegründetes Gutachten erstellt wird in dem absolut vorrangigen Interesse eines professoralen Konsenses (Amigotum) mit den anderen Gutachtern und insbesondere mit der Fakultät selbst.
Prof. Dr. H.D. Lüke
Die völlig anders lautenden Grundsatzurteile des BverfG vom 17. April werden die Hochschule nicht beeindrucken. Die RWTH folgt der Devise, dass ihr Vorgehen rechtens ist, solange kein Gericht anders entscheidet. Eine RWTH-Aktennotiz belegt genau diese Strategie: „Er [Prof. Fokke] bittet ausdrücklich, in dieser Sache gemeinsam als Fakultät bzw. Hochschule aufzutreten. Gespräche mit Herrn [Leitenden Regierungsdirektor] Müller-Pfalzgraf und [RWTH Justiziar] Dr. Lutz haben dies unterstützt und empfehlen, nichts aus den Händen zu geben“ (Teil IV-Anhang, 14.09.).
Zur Erinnerung, das Verwaltungsgericht Aachen verpflichtete die Fakultät, „den Promotionsantrag erneut, mit zweifelsfrei objektiven Gutachtern, zu bescheiden.“ (Aachener Zeitung, 20. Feb.)

Hochschullehrer führen Machtkämpfe und Intrigen. Für die Grabenkämpfe [] brauchen sie verlässliche Verbündete. Das Prinzip: »do ut des« Geben und Nehmen. Wer den [] Kollegen unterstützt, darf später [] einen eigenen Kandidaten durchdrücken.“ (J. Balve [23, S.25)]
- 25. März (Mittwoch) des folgenden Jahres
Fünf Monate nach der Benennung von Prof. Dr. Hans Dieter Lüke zum Berichter bittet Rechtsanwalt G. die RWTH um Mitteilung des Sachstands.
- 18. Mai (Montag)
Nach weiteren zwei Monaten ohne irgendeine Mitteilung seitens der RWTH, d.h. nach inzwischen sieben (7) Monaten des Wartens wendet Rechtsanwalt G. sich erneut an die RWTH mit der Erwartung, „daß diese Angelegenheit nun allmählich einem Ende zugeführt wird, nachdem sich der Vorgang mehrere Jahre bereits hingezogen hat. Ihrer Rückäußerung bis zum 27.05. [] dürfen wir entgegensehen.“ Die Verschleppungstaktik ist offenkundig; die RWTH hegt die Hoffnung, dass Sukke die Puste ausgehen und er zermürbt seine Flügel hängen lassen möge.
- 20. Mai (Mittwoch)
Die RWTH (Justiziar Liebers) teilt Herrn Rechtsanwalt G. in einem kurzen Schreiben mit, „daß Herr Univ.-Prof. Dr. Lüke mittlerweile sein Gutachten zu der von [Sukke] eingereichten Arbeit [„Titel“] vorgelegt hat. Dieses Gutachten ist negativ ausgefallen. Die Fakultät für Elektrotechnik der RWTH Aachen hat nunmehr [] einstimmig ohne Enthaltung beschlossen, das Promotionsgesuch von [Sukke] abzulehnen.“
Doktorspiele mit dem „unfähigen Kandidaten“. ©Rand Kruback
Der Bescheid der RWTH enthält wiederum keinerlei inhaltliche Begründung der Ablehnung.
Prof. Dr. G. Henneberger ist derzeit Dekan der Fakultät; es ist auffallend, dass sein Name in keiner einzigen der hier relevanten Korrespondenzen der RWTH auftaucht.
Nach soviel Konsens mit der Fakultät wird diese später den Gutachter Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Dieter Lüke zum ersten Ombudsmann der Fakultät ernennen. Der Ombudsmann berät Studenten in Studien- und ebenso in strittigen Prüfungsangelegenheiten.
- 23. Juli (Donnerstag)
Rechtsanwalt G. erwidert an die RWTH: „Ich bin bisher davon ausgegangen, daß Ihrem Schreiben [vom 20. Mai] die nach der Promotionsordnung vorgesehene Begründung der Ablehnung folgen werde. Dies ist jedoch bis heute nicht der Fall. Demzufolge erlaube ich mir darauf hinzuweisen, daß § 7 Abs. 3 der Promotionsordnung vorsieht, daß „im Falle der Ablehnung dem Bewerber die Begründung hierfür mitgeteilt (wird).“ Ich darf davon ausgehen, daß die Begründung nunmehr kurzfristig nachgereicht wird. Desweiteren darf ich davon ausgehen, daß die Dissertation [Sukke] zurückgegeben wird.“
- 4. August (Dienstag)
In Beantwortung des Schreibens vom 23. Juli kann die RWTH aber keinerlei inhaltlich fundierte und hinreichende Begründung liefern (wie sollte die RWTH auch bei Lage der Sachverhalte!). Deshalb zieht die RWTH (Justiziar Liebers) sich erneut auf die nur pro forma negativen Gutachten zurück und teilt Rechtsanwalt G. lediglich mit, „daß die Gründe für die Ablehnung des Promotionsgesuchs Ihres Mandanten darin bestehen, daß alle vorliegenden Gutachten einschließlich desjenigen von Herrn Univ.-Prof. Dr. Lüke zu der Feststellung gelangen, daß den Ergebnissen der Arbeit Ihres Mandanten in wesentlichen Teilen falsche mathematische Begründungen zugrundeliegen.“
Eine solche Ablehnung würde aber erfordern, dass die Gutachter die in der Fachwelt etablierte, hinreichend publizierte und als korrekt anerkannte Methode, welche in der Dissertation (und im DFG Bericht) angewandt wird, als falsch nachweisen. Hierzu sind die Gutachter nicht in der Lage, und genau deshalb kann die RWTH keine inhaltlich hinreichende Rechtfertigung der Ablehnung liefern.
Ebenso läßt die RWTH die sehr detaillierte Widerspruchsbegründung mit dem Nachweis der Irrelevanz aller drei ersten Gutachten erneut vollkommen unberücksichtigt, weil die RWTH entgegen den Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts einen „höchstpersönlichen und juristisch nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum“ beansprucht.
Im Übrigen teilt der RWTH-Justiziar Liebers noch mit, dass „keine Möglichkeit gesehen wird, die Dissertation [] zurückzugeben.“ Ein entsprechender Antrag könne erst nach Ablauf von 5 Jahren gestellt werden.

In solchem Morast pseudowissenschaftlichen Verhaltens und bei den „höchstpersönlichen“ aber fachlich völlig abstrusen Auffassungen zu empirisch überprüfbaren Sachverhalten wird mehr als acht Jahre (!) nach dem ersten Promotionsantrag (Teil I, 14. Januar) offenkundig, dass
- der gesamte Vorgang an der hier thematisch vollkommen überforderten Fakultät zu einer Farce verkommen ist;
- Sukkes Qualifizierung an der RWTH gegenüber dem Arbeitgeber inzwischen in Kenntnis der Vorgänge und Schreiben nicht mehr mit der Integrität einer Referenz eingebracht werden könnte.
Die „wissenschaftlichen Gepflogenheiten“ und das bewiesene Ermessen haben sich an der Hochschule in dieser Angelegenheit offensichtlich und hinreichend selbst enttarnt.
- 12. September (Samstag)
Sukke fasst in einem Einschreiben gegenüber dem RWTH Rektor, Prof. K. Habetha, und dem Dekan der Fakultät für Elektrotechnik, Prof. G. Henneberger, den gesamten Vorgang der letzten acht Jahre noch einmal zusammen. Unter anderem schreibt er:
„Prof. [Fokke] hat sein Verständnis von Grundlagen zur [] Theorie hinreichend dokumentiert; ich verweise u.a. auf entsprechende Veröffentlichungen, sein Gutachten, Reviews, das Rebuttal [Anlage zum Prof. Fokke Schreiben #3], die Dissertation [Web-Link] des Prof. [Fokke] und auf Passagen in seinem Buch. Die Fakultät für Elektrotechnik an der TH Aachen und insbesondere Prof. [Fokke] werden um die Tatsache nicht umhinkommen, daß eben dieses dokumentierte Verständnis des Prof. [Fokke] in eklatantem Widerspruch steht zur tatsächlichen Theorie, wie sie erarbeitet und publiziert wurde von anerkannten und international ausgewiesenen Experten.“
Die RWTH hat auf dieses Schreiben von Sukke nicht mehr reagiert.
- 14. Oktober (Mittwoch)
Nach schriftlicher Anfrage von Rechtsanwalt G. vom 25. September teilt die RWTH mit, dass ihrem „Schreiben vom 04.08. Bescheidcharakter zukommt“ und dass „ein möglicher Widerspruch [] innerhalb eines Jahres [] eingelegt werden kann.“
Blog-Teil VII:
Erfahrungen mit dem Gremium Ombudsman der DFG